Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im unternehmerischen Verkehr für sämtliche Angebote, Verkäufe, Lieferungen und sonstige Dienstleistungen.

Diese AGB gelten sowohl für das vorliegende Geschäft, als auch für alle zukünfti-gen Geschäftsfälle, auch wenn ihre Geltung nicht noch einmal gesondert verein-bart wird.

Andere oder entgegenstehende Bedingungen des Bestellers finden keine Anwen-dung, auch wenn ihrer Geltung nicht ausdrücklich widersprochen wird. Einkaufs-bedingungen des Bestellers verpflichten AREV nur dann, wenn AREV deren Geltung schriftlich anerkannt hat.

Abweichungen von diesen Bedingungen sind im Einzelfall nur wirksam, wenn sie von AREV schriftlich bestätigt sind.

2. Angebote / Geheimhaltung / Haftungsfreistellung

Angebote von AREV sind freibleibend. Die Angebote in Katalogen, Annoncen, Preis-listen etc. verpflichten AREV nicht zur Lieferung.

An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen und Daten, gleich auf welchem Datenträger, behält sich AREV alle Eigentums- und Urheber-rechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Jedwede Weiter-gabe an Dritte bedarf der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von AREV.

Stellt der Besteller Zeichnungen, Teile und sonstige Angaben zur Entwicklung und Herstellung zur Verfügung und werden dadurch Schutzrechte Dritter verletzt, so trägt der Besteller sämtliche hierdurch entstandenen Kosten und stellt AREV von allen Ansprüchen Dritter frei.

3. Auftragsannahme / Vertragsschluss

Die Bestellung des Vertragspartners gilt als verbindliches Vertragsangebot. Mit der Bestellung ist der Vertragspartner für die Dauer von vier Wochen ab Eingang bei AREV an diese gebunden.

Stellt AREV zu dieser Bestellung eine Auftragsbestätigung (AB) aus, kommt der Ver-trag mit Zugang der AB wirksam und beiderseits verbindlich zustande.

Auftragsbestätigungen sind vom Besteller unverzüglich auf deren inhaltliche Rich-tigkeit zu überprüfen.

4. Preise / Zahlung

Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang.

Soweit den Preisen der Lieferungen und Leistungen die Listenpreise von AREV zu-grunde liegen und die Lieferung erst vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, werden die Preise anhand der am Liefertag gültigen Preise von AREV zuzüglich Um-satzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe bestimmt.

Im Übrigen können unvorhergesehene Kostenerhöhungen, insbesondere Material-preiserhöhungen, Mautgebühren, Lohntarife dem Besteller weiterbelastet werden. Dieser kann Nachweis über die Faktoren der Kostenerhöhung verlangen.

Falls nichts anderes vereinbart, verstehen sich AREVs Preise netto ab Ausliefe-rungslager, ohne Kosten für Montage, Versicherung, Versand und/oder Zoll, Verpa-ckung und sonstige Nebenkosten, die gesondert in Rechnung gestellt werden.

Soweit nichts anderes vereinbart, sind Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstel-lung ohne Abzug zahlbar. Maßgeblich für die Zahlung ist das Datum der unwider-ruflichen Wertstellung zugunsten AREV.

Bestehen ältere Verbindlichkeiten des Bestellers, ist AREV berechtigt diese grund-sätzlich zuerst zu verrechnen, trotz anders lautender Angaben oder Bestimmungen des Bestellers.

Verzugszinsen werden zu dem jeweils für Unternehmer gesetzlich vorgesehenen Prozentsatz über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

Hält der Besteller aus von ihm zu vertretenden Gründen vereinbarte Zahlungsziele nicht ein oder stellt er die Zahlungen ein, ist AREV berechtigt, eingeräumte Zah-lungsziele zu widerrufen und für weitere Lieferungen Vorauskasse oder Sicherhei-ten zu verlangen, sowie nach Mahnung und angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Bestellers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprü-che unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.

Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass die Vermögensverhältnisse des Kun-den so schlecht sind, dass die Ansprüche von AREV gefährdet sind oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers nachhaltig mindern, so ist AREV berechtigt, die eigene Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung oder bis zur Sicherstellung derselben zu verweigern. AREV kann daneben die Wei-terveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen, sowie deren Herausgabe verlangen. Überdies ist AREV berechtigt, vom Vertrag zurückzu-treten.

5. Lieferung / Gefahrübergang

Die voraussichtlichen Lieferfristen und -termine werden von AREV bei Annahme der Bestellung in der AB angegeben. Sie gelten als annähernd, sofern nicht schrift-lich und ausdrücklich ein fester Termin vereinbart worden ist. Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spedi-teur/Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Sofern AREV verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die AREV nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird AREV den Bestel-ler hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht ver-fügbar, ist AREV berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Der Eintritt des Lieferverzugs von AREV bestimmt sich nach den gesetzlichen Vor-schriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Besteller erforderlich.

Die Auslieferung der Ware erfolgt ab Werk auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht auf den Besteller mit der Übergabe des Liefergegenstandes – Be-ginn des Verladevorgangs – an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausfüh-rung der Lieferung bestimmten Dritten über. Dieser Zeitpunkt des Gefahrübergangs gilt auch für Waren, die auf Kosten von AREV geliefert werden.

Verzögert sich der Versand aufgrund eines Umstandes, den der Besteller zu vertre-ten hat, geht die Gefahr auf den Besteller mit Mitteilung der Versandbereitschaft über.

Bei Export der gekauften Ware ist der Besteller/Käufer verpflichtet, alle für den Ex-port erforderlichen Dokumente (z.B. Ausfuhr- und Zollbewilligungen etc.) auf seine Kosten zu beschaffen. AREV haftet nicht für die rechtliche Zulässigkeit der Ausfuhr der Ware sowie deren Übereinstimmung mit den rechtlichen und technischen Vor-schriften des Importlandes. Ferner haftet AREV auch nicht dafür, dass die Ware dem technischen Stand im Importland entspricht.

Verweigert der Besteller die Annahme oder kann die Lieferung aus sonstigen Gründen, die von ihm zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, so ist AREV nicht zur nochmaligen Übersendung verpflichtet. AREV ist dann berechtigt, dem Besteller eine Frist von 15 Tagen zur Abholung der Ware im Auslieferungslager von AREV zu setzen und behält sich vor, den Rücktritt anzudrohen. Holt der Besteller die Ware innerhalb der gesetzten Frist nicht ab, ist AREV berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und wegen Nichterfüllung Schadensersatz zu verlangen.

Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Besteller. Sie betragen 0,25 % des Rechnungsbetrages des zu liefernden Gegenstandes pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer Kosten bleiben vorbehalten.

Transportschäden sind vom Besteller unmittelbar gegenüber dem beauftragten Transportunternehmen bei Entgegennahme der Ware zu melden und diesem ge-genüber geltend zu machen. Gleichzeitig ist der Besteller verpflichtet, den Versen-der zu informieren.

AREV haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie unverschuldeten Ereignissen bei AREV oder ihren Lieferanten, insbesondere Pandemien / Epidemien, behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrung, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Energiemangel oder die nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten. Diese Ereignis-se berechtigen AREV, die Lieferungen und Leistungen für die Dauer der Störung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauern die Behinderungen länger als 8 Wochen, ist der Besteller berechtigt, nach einer angemessenen Nach-fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Wird durch diese nicht nur vorüberge-hende Behinderung die von AREV zu erbringende Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich, ist AREV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Hieraus kann der Besteller keine Schadensersatzansprüche herleiten.

AREV ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar und die Lieferung der restlichen Ware sichergestellt ist, sowie dem Besteller keine zusätzlichen Kosten entstehen, es sei denn die Kostenübernahme durch den Be-steller ist vereinbart.

6. Sach- und Rechtsmängel

Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung, soweit nicht gesetzlich aus-drücklich etwas anderes bestimmt ist.

Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Un-tersuchungs- und Rügepflichten nach §§ 377, 381 HGB nachgekommen ist. In jedem Fall sind Mängel innerhalb von 7 Werktagen ab Lieferung und bei der Untersu-chung bei Lieferung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Ent-deckung AREV schriftlich anzuzeigen.

Versäumt der Besteller die ordnungsgemäße Untersuchung und Mängelanzeige, ist die Haftung von AREV für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsge-mäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.

Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung eines Sachmangels wird AREV nach ihrer Wahl Zug um Zug gegen Rückgabe der Ware Ersatz liefern oder nachbes-sern. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verwei-gerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzliefe-rung, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rück-gängigmachung des Vertrages verlangen. Der Besteller hat AREV die zur geschulde-ten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Besteller die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurück-zugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn AREV ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.

Für Mängel an Gegenständen, die AREV von Vorlieferanten bezogen hat, steht AREV nur insoweit ein, als AREV dem Besteller alle ihr zustehenden Mängelrechte gegen den Vorlieferanten abtreten und sich darüber hinaus verpflichtet, dem Be-steller alle zur Verfolgung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu geben und Ur-kunden zu überlassen, Bei solchen Mängeln sind die Gewährleistungsbedingungen des jeweiligen Vorlieferanten maßgebend. AREV haftet subsidiär, sofern die ge-richtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen den Vorlieferanten erfolglos war oder wegen Insolvenz aussichtslos ist.

Ein Mangel berechtigt den Besteller nicht, die Abnahme weiterer Lieferungen zu verweigern.

Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Wa-re durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht eines Dritten verletzt, wird AREV nach ihrer Wahl den Liefergegenstand austauschen oder so ab-ändern, dass der Liefergegenstand weiterhin seine vertraglich vereinbarte Funktion behält, aber keine Rechte Dritter mehr verletzt. Gelingt AREV dies innerhalb ange-messener Zeit nicht, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadenersatzansprüche unterlie-gen den unter Ziffer 7. genannten Beschränkungen.

7. Schadenersatz / Produkthaftung

Auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, haftet AREV im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet AREV, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbe-schränkungen (etwa Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten / unerhebliche Pflichtver-letzungen) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Soweit AREV unter den vorgenannten Voraussetzungen dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist dieser Haftung auf Schäden begrenzt, die der Besteller bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vo-raussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind zudem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwar-ten sind.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen von Personen, deren Verschulden AREV nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit AREV einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat; ebenso wenig gelten sie bei Ansprüchen des Bestellers nach dem Produkthaftungsgesetz.

Der Besteller verpflichtet sich, Anleitungen / Hinweise von AREV und alle gesetzli-chen Vorschriften, auch wenn AREV nicht explizit darauf hinweist, selbst zu beach-ten und dieselben bei Weiterveräußerung an Dritte in schriftlicher Form bekannt-zugeben.

8. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen behält sich AREV das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren vor. Alle Lieferungen gelten als ein zu-sammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung.

Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungs-falls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter (z.B. Insolvenz) auf die Vorbehaltsware, wird der Besteller auf Eigentum und Erst-rangigkeit von AREV hinweisen und AREV unverzüglich benachrichtigen.

Auch durch den Einbau/Verarbeitung erwirbt der Besteller nicht das Eigentum an der gelieferten Ware. Im Falle der Verarbeitung/Vermischung der Vorbehaltsware mit nicht im Eigentum von AREV stehenden Sachen erwirbt AREV Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen ver-arbeiteten Sache. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei AREV eintre-ten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im vorgenannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicher-heit an AREV.

Der Besteller tritt hiermit schon jetzt die aus einer Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an AREV bis zur völli-gen Tilgung aller derer Forderungen ab. AREV nimmt diese Abtretung an.

Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsan-sprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.

AREV ermächtigt den Besteller widerruflich, die an AREV abgetretenen Forderun-gen im eigenen Namen einzuziehen. AREV darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

Der Besteller ist bei begründetem Anlass (z.B. Zahlungsverzug) auf Verlangen von AREV verpflichtet, die Abtretung an Drittkäufer offen zu legen und AREV alle zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

Sofern der Besteller mit der Zahlung der Entgeltforderung in Verzug gerät, ist AREV nach angemessener Fristsetzung zur Rückforderung der Vorbehaltsware (Verwer-tungsfall) berechtigt. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht sogleich die Erklä-rung des Rücktritts.

AREV wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder For-derungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei AREV.

9. Abschlussbestimmungen

Zur Abwicklung der Geschäftsverbindung ist AREV berechtigt Daten des Bestellers unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes zu speichern und zu verarbeiten.

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Einheitsrechts sowie des UN-Kaufrecht, soweit nicht ausdrück-lich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Gerichtstand und Erfüllungsort für Zahlungen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, ist Siegburg.

 

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